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Menschen laufen durch eine Einkaufsstraße

Grundsicherung / SozialhilfeGrundsicherung richtig beantragen

Ob bei Jobverlust oder Renteneintritt: Wenn das Geld nicht reicht, können Sie staatliche Unterstützung beantragen. 

Mit der Reform der Grundsicherung hat sich 2026 bei der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit und im Alter einiges verändert. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater des SoVD.

Wir helfen Ihnen

  • Wann muss ich mich arbeitslos melden?
  • Darf das Jobcenter meine Leistungen kürzen?
  • Meine Rente reicht nicht. Was kann ich tun?
  • Ist mein Arbeitslosengeld korrekt berechnet?
  • Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag?

Ihr Draht zur Landesgeschäftsstelle

Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Henrik-Ibsen-Str. 20
18106 Rostock
Telefon: 0381-760109-0
Telefax: 0381-760109-20
E-Mail: info(at)sovd-mv.de

Fragen und Antworten zur Grundsicherung

Die Grundsicherung für ist eine staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Grundsicherung löste das Bürgergeld ab dem 1. Juli 2026 ab

Die Grundsicherung können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze der Regelaltersrente noch nicht erreicht haben. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende kommt in Frage, wenn  kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) besteht oder wenn der ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Außerdem könnte ein Anspruch auf die Grundsicherung bestehen, wenn z.B. das Wohngeld nicht ausreichen würde, um den Lebensunterhalt zu sichern.   

Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherung ist das Kriterium „Hilfebedürftigkeit“. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Grundsicherungs-Regelsatz in Höhe von 563 Euro (ab 1. Januar 2026 für Alleinstehende). Der Regelsatz soll pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgesichert werden.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Eine besondere Regelung gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs. Dann werden die Kosten für die Unterkunft nicht geprüft sondern in tatsächlicher Höhe übernommen. Das gilt allerdings nicht für die Heizkosten. Diese müssen auch in den ersten zwölf Monaten angemessen sein. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und zusätzlich zu den Regelleistungen übernommen, soweit sie angemessen sind. Während der Karenzzeit von zwölf Monaten werden die Unterkunftskosten also grundsätzlich anerkannt. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen gilt dies jedoch nur bis zur 1,5-fachen Angemessenheitsgrenze. Liegen die Unterkunftskosten darüber, kürzt das Jobcenter bereits während der Karenzzeit den Zahlbetrag.

Auch ein Verstoß gegen die örtliche Mietpreisbremse, wenn die Miete die zulässige Höchstgrenze um mehr als 10 Prozent überschreitet, hat ein Aussetzen der Karenzzeit zur Folge. Leistungsberechtigte sind dann dazu verpflichtet, diesen Verstoß gegenüber beim Vermieter zu rügen. 

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten grundsätzlich nur noch in angemessener Höhe übernommen. Maßgeblich sind dabei die örtlichen Angemessenheitsgrenzen. Sind Ihre Unterkunftskosten höher als die anerkannten Kosten, müssen Sie nicht sofort ausziehen. Das Jobcenter muss zunächst prüfen, ob und wie eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 

Eine Kostensenkung kann beispielsweise durch einen Wohnungswechsel, eine Untervermietung oder auf andere Weise erfolgen. Ist eine Kostensenkung nicht möglich oder unzumutbar, können die tatsächlichen Unterkunftskosten auch weiterhin zu übernehmen sein.

Abhängig vom Lebensalter dürfen sie unterschiedliche Beträge behalten: Bis 30 Jahre: 5.000 Euro, ab 31 Jahre: 10.000 Euro, ab 41 Jahre: 12.500 Euro, ab 51 Jahre: 20.000 Euro Allerdings gilt diese Regelung nur für Beziehende der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Für ältere Menschen oder Erwerbsgeminderte, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, gilt hingegen ein Schonvermögensbetrag von 10.000 Euro für Alleinlebende bzw. 20.000 Euro für Paarhaushalte. 

Für diesen Personenkreis zählt ein „angemessenes“ Auto (Verkaufswert in der Regel von bis zu 7.500 Euro) dabei nicht mehr zum Schonvermögen. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gilt ein Kraftfahrzeug mit einem Verkaufswert von bis zu 15.000 Euro als angemessen. 

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. 

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.

Wer Leistungen der Grundsicherung erhält, muss bestimmte Mitwirkungs- und Meldepflichten erfüllen. Versäumen Sie ohne wichtigen Grund einen Termin beim Jobcenter oder kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, kann das Jobcenter Ihren Regelbedarf mindern.

Erscheinen Sie als Empfänger*in von Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, dann können Ihnen 30 Prozent Ihrer Leistungen für einen Monat gestrichen werden. Drei Meldeversäumnisse führen zu einem Leistungsentzug des Regelbedarfs. Erscheint der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats ab Beginn des Leistungsentzugs persönlich, werden die Leistungen nachträglich - aber mit einer Minderung von 30 Prozent - erbracht.

Nach den neuen Regelungen kann bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate ausgesprochen werden. Das bisherige gestufte Sanktionssystem des Bürgergeldes wurde abgeschafft. Die Leistungsminderung endet vorzeitig, wenn Sie Ihre Pflicht erfüllen oder ernsthaft und nachhaltig erklären, Ihren Pflichten künftig nachzukommen. Sie dauert jedoch mindestens einen Monat.

Zu den Pflichtverletzungen kann beispielsweise gehören, dass eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt oder abgebrochen wird. Auch das Nichterfüllen der vereinbarten Eigenbemühungen zur Arbeitsaufnahme können künftig sanktioniert werden.

Ob eine Leistungsminderung rechtmäßig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegen einen Bescheid des Jobcenters können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erheben.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Wie hoch die Leistung ausfällt, richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf.

Zum Grundsicherungsbedarf gehören insbesondere der Regelbedarf für den Lebensunterhalt, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe, etwa wegen einer Behinderung, einer kostenaufwändigen Ernährung oder in weiteren gesetzlich geregelten Fällen.

Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung gilt künftig wieder der Grundsatz, dass sie von Beginn des Leistungsbezugs an nur in angemessener Höhe übernommen werden. Die während des Bürgergeldbezugs eingeführte Karenzzeit, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten im ersten Jahr grundsätzlich übernommen wurden, entfällt weitgehend.

Sind die Unterkunftskosten nach Auffassung des Sozialhilfeträgers nicht angemessen, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Bürgergeld falsch berechnet oder das Sozialamt Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr Recht durchzusetzen.

Foto Header: babaroga / Adobe Stock


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