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Mindestlohn - Referentenentwurf Mindestlohnerhöhungsgesetz

Armut

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz – MiLoEG)

1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs

Der Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn sieht in § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes eine einmalige Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde (brutto) vor.Außerdem werden Folgeänderungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes und der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vorgenommen, die sich aus der Anhebung des Mindestlohns ergeben. Darüber hinaus bestimmt der Gesetzentwurf, dass künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns weiterhin die Mindestlohnkommission vornimmt.

2 Gesamtbewertung

Der SoVD begrüßt die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ausdrücklich. Es werden laut Gesetzentwurf 6,2 Millionen Menschen von einem höheren Stundenlohn profitieren, was ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Niedriglohnsektors und in Kombination mit der Grundrente zur Vorbeugung von Altersarmut ist. Da insbesondere Frauen und Erwerbstätige in den neuen Bundesländern von der Mindestlohnanhebung profitieren werden, ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro auch gleichstellungspolitisch und bezogen auf die Angleichung der Löhne in Ost und West von besonderer Bedeutung. Es ist des Weiteren zu begrüßen, dass es keine Übergangsfristen für bestimmte Branchen geben soll, so wie sie es mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro im Jahr 2015 gegeben hat.

Allerdings macht der SoVD darauf aufmerksam, dass 13 Euro unter dem Aspekt der Armutsvermeidung noch sachgerechter gewesen wären, gerade in Hinblick auf abgeleitete Leistungen wie die gesetzliche Rente, das Arbeitslosen- oder das Kurzarbeitergeld.Auch entsprechen 12 Euro pro Stunde nicht ganz der im Rahmen der europäischen Mindestlohnrichtlinie und in der internationalen Mindestlohnforschung diskutierten Höhe von 60 Prozent des Medianeinkommens. Darauf nimmt der Gesetzgeber im Begründungstext jedoch immer wieder Bezug. Das Medianeinkommen lag laut dem Gehaltsatlas 2021 in Deutschland bei 43.200 Euro im Jahr. 60 Prozent davon sind 25.920 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 2.160 Euro bzw. einem Stundenlohn von 12,41 Euro, wenn von einer 40-Stundenwoche ausgegangen wird. Insofern ist es aus heutiger Perspektive bereits wichtig, dass in das Gesetz ein Passus aufgenommen wird, der für jede Anpassung durch die Mindestlohnkommission eine Orientierung an 60 Prozent des Medianeinkommens vorsieht. Denn das ist die Schwelle, die auch unter gesellschaftlichen Teilhabeaspekten von besonderer Bedeutung ist und die der Höhe des in Deutschland gültigen gesetzlichen Mindestlohns mindestens entsprechen sollte.

Die Mindestlohnanhebung soll zum 1. Oktober 2022 erfolgen. Sicherlich wäre eine frühere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mit der ohnehin geplanten Mindestlohnanpassung zum 1. Juli 2022 wünschenswerter gewesen. Denn gestiegene Lebensmittel- und Energiepreise sowie Corona bedingte Mehrausgaben stellen gerade Menschen im Niedriglohnbereich vor enorme finanzielle Herausforderungen. Gleichzeitig handelt es sich bei der geplanten Mindestlohnanhebung um eine nicht unerhebliche Steigerung um 15 Prozent, die zunächst von der Wirtschaft und den Tarifparteien implementiert werden muss.

Aus sozialpolitischer Perspektive sollte im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns die Minijobgrenze nicht ausgeweitet und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns weiterhin streng kontrolliert werden. Die laut Koalitionsvertrag geplante Ausweitung der Grenze von derzeit 450 Euro auf 520 Euro, ab der Minijobs in sozialversicherungspflichtige Jobs überführt werden, lehnen wir ab. Denn Minijobs bilden anders als ursprünglich gedacht in den meisten Fällen keine Brücke in den ersten Arbeitsmarkt. Ganz im Gegenteil, Minijobs verdrängen zunehmend sozial abgesicherte Jobs und sind insbesondere für Frauen eine Teilzeitfalle. Das Gebot der Stunde ist daher nicht erst seit der Corona-Pandemie die Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro. Denn gerade in der Krise hat sich mehr als deutlich gezeigt, wie wichtig sozial abgesicherte Jobs sind. Gerade das Kurzarbeitergeld, aber auch das Arbeitslosengeld und später die Rente, hängen davon ab.

Berlin, den 2. Februar 2022
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik

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