Entwurf zum Behinderten-Pauschbetragsgesetz
Am 29.07.2020 wurde von der Bundesregierung der Entwurf zum Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) beschlossen.
Für Steuerpflichtige mit einem anerkannten Grad der Behinderung gibt es die Möglichkeit, statt eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf , einen Behinderten-Pauschbetrag zu nutzen.
Der Gesetzesentwurf sieht u.a. eine Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge vor. Es soll auch bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschbetrag geben.
Pauschbeträge *VZ 2020 | Pauschbeträge ab VZ 2021 | ||
Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR | Grad der Behinderung von | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 | ||
25 und 30 | 310 | 30 | 620 |
35 und 40 | 430 | 40 | 860 |
45 und 50 | 570 | 50 | 1.140 |
55 und 60 | 720 | 60 | 1.440 |
65 und 70 | 890 | 70 | 1.780 |
75 und 80 | 1.060 | 80 | 2.120 |
85 und 90 | 1.230 | 90 | 2.460 |
95 und 100 | 1.420 | 100 | 2.840 |
*VZ – Veranlagungszeitraum
Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde soll sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR) erhöhen.
Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung weniger als 50 nur gewährt, wenn
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
- die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
- dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.
Diese Zusatzvoraussetzungen sollen ersatzlos entfallen.
Weiterhin enthält der Gesetzesentwurf die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrkosten-Pauschbetrages. Diesen sollen folgende Personen erhalten:
- geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
- außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H".
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt der Pauschbetrag 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Der Pauschbetrag soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein.
Beim Fahrkosten-Pauschbetrag muss man allerdings feststellen, dass es diesen bereits gibt. Einziger Unterschied: bis jetzt werden dort die Kilometer angegeben. Zu Nr. 1 gibt es eine Kilometerpauschale in Höhe von 3000 km und zu Nr. 2 beträgt die Pauschale 15.000 km.
Neu im Regierungsentwurf sind die Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag.
Noch nicht im Referentenentwurf enthalten waren die nun im Regierungsentwurf ab dem VZ 2021 vorgesehenen Änderungen beim Pflegepauschbetrag:
- Die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages soll auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich sein,
- der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht von 924 EUR auf 1.800 EUR erhöht werden,
- ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 in Höhe von 600 EUR und 3 von 1.100 EUR soll eingeführt werden.
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
Nachzulesen ist der Gesetzesentwurf hier.
Jetzt bleibt abzuwarten wann und in welcher Form der endgültige Beschluss erfolgt.
Bitte lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater unterstützen.